AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der agentur bauwerk Inh. René Jupke (kurz nachstehend agentur bauwerk genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Verkaufs- und Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der agentur bauwerk und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der agentur bauwerk und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der agentur bauwerk sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von der agentur bauwerk.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die agentur bauwerk erstellt ihre Angebote grundsätzlich auf der Grundlage der Maßangaben des Kunden, für deren Richtigkeit die agentur bauwerk nicht haftet.
(3) Die Angestellten der agentur bauwerk sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die agentur bauwerk an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von der agentur bauwerk genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich zur mietweise Gestellung, soweit nicht anders vereinbart. Alle Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.
(2) Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht anders vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden pp. erhoben werden.
(3) Lohn- und Frachtkostenerhöhungen, welche bei Vertragsabschluß nicht bekannt waren, können an den Kunden weiterberechnet werden.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Eine Standübergabe erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der agentur bauwerk die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der agentur bauwerk oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die agentur bauwerk auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die agentur bauwerk, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die agentur bauwerk ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nachweisbar nicht von Interesse.
(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der agentur bauwerk setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Kunden entstehenden Mehrkosten, die bei der agentur bauwerk entstehen, hat der Kunde zu tragen.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die agentur bauwerk berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der agentur bauwerk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei vermieteten Ständen gilt grundsätzlich, dass die Standabnahme, sofern diese vereinbart wurde, spätestens 18 Stunden vor Messebeginn zu erfolgen hat, sofern nicht anders vereinbart. Erscheint der Kunde z dieser Abnahme nicht, gilt die Lieferung als abgenommen. Bei einer Inbetriebnahme durch den Kunden bzw. Teilinbetriebnahme durch den Kunden gilt die Lieferung als abgenommen, auch wenn zuvor keine formelle Abnahme erfolgt ist.
§ 6 Rechte des Kunden als Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der agentur bauwerk nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Kunde muss der agentur bauwerk Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der agentur bauwerk unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die agentur bauwerk nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die agentur bauwerk geschickt wird
b) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein entsprechender Mitarbeiter der agentur bauwerk zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die agentur bauwerk diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der agentur bauwerk zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Die Gewährleistung für die agentur bauwerk entfällt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten hat durchführen lassen. Die agentur bauwerk haftet nicht für Farbabweichungen und Qualitätsmängel grafischer Arbeiten, soweit sie nicht von der agentur bauwerk selbst erbracht wurden. Für nicht selbst hergestellte Teile und anderweitige Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die agentur bauwerk die gegen den Lieferanten der agentur bauwerk wegen etwaiger Mängel bestehenden Ansprüche an den Kunden abtritt.
§ 7 Rechte des Kunden als Mieter wegen Mängel
(1) Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offene Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens bei Standabnahme, sofern diese vereinbart wurde, der agentur bauwerk anzuzeigen. Dem Kunden ist bekannt, dass die vermieteten Gegenstände grundsätzlich mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet werden und daher nicht neuwertig zu sein brauchen.
(2) Die Gewährleistungsverpflichtung für die agentur bauwerk beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der agentur bauwerk darauf, etwaige Mängel durch Nachbesserungen oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung zu beseitigen.
(3) Lässt die agentur bauwerk eine durch den Kunden gegenüber der agentur bauwerk gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Dieses gilt auch in anderen Fällen, in denen die Nachbesserung fehlschlägt. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung von der agentur bauwerk trotz einer Minderung für den Kunden durch ihn beweisbar nicht mehr von Interesse ist.
(4) Die Gewährleistung für die agentur bauwerk entfällt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Instandsetzungen hat durchführen lassen. Die agentur bauwerk haftet nicht für Farbabweichungen und Qualitätsmängel grafischer Arbeiten, soweit sie nicht von der agentur bauwerk selbst erbracht wurden. Für nicht selbst hergestellte Teile und anderweitige Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die agentur bauwerk die gegen den Lieferanten der agentur bauwerk wegen etwaiger Mängel bestehenden Ansprüche an den Kunden abtritt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der agentur bauwerk aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der agentur bauwerk die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der agentur bauwerk. Der Kunde verwahrt das Eigentum von der agentur bauwerk unentgeltlich. Ware, an der der agentur bauwerk Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die agentur bauwerk ab. Die agentur bauwerk ermächtigt ihn widerruflich, die an die agentur bauwerk abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von der agentur bauwerk hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die agentur bauwerk ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der agentur bauwerk die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die agentur bauwerk berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von der agentur bauwerk zu 50% bei Auftragserteilung, zu weiteren 50% nach Standübergabe bzw. Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die agentur bauwerk ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die agentur bauwerk berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die agentur bauwerk ist ferner berechtigt, sollte vor Standübergabe die Zahlung der ersten Rate nicht feststellbar sein, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, den sich daraus für die agentur bauwerk ergebenden Schaden zu ersetzen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die agentur bauwerk über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die agentur bauwerk berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die agentur bauwerk ist zulässig.
(4) Wenn der agentur bauwerk Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der agentur bauwerk andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die agentur bauwerk berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die agentur bauwerk ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Verschiedenes
(1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs- und Zeichnungsunterlagen sowie das Design bleiben geistiges Eigentum der agentur bauwerk. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von der agentur bauwerk die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, so hat er einen Schadensersatz in Höhe von 50% des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises bzw. der zwischen den Parteien vereinbarten Miete zu zahlen. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch die agentur bauwerk ist zulässig.
(3) Die vorstehenden Regelungen zu § 10 Abs. (1) und (2) gelten auch in den Fällen des § 311 Abs. 2 BGB, somit auch, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß zwischen den Parteien gekommen ist.
(4) Die agentur bauwerk ist berechtigt, kostenlos, ohne Zustimmung des Kunden Bildmaterial der gelieferten Leistung zu veröffentlichen bzw. zu Werbezwecken zu nutzen.
(5) Es ist Aufgabe des Kunden, die für die Aufstellung von Messeständen eventuell erforderliche Genehmigung einzuholen. Die agentur bauwerk übernimmt dafür keine Haftung, es sei denn, es liegt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Genehmigungsverfahrens durch die agentur bauwerk vor. In diesem Falle haftet die agentur bauwerk nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Untervermietung oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der agentur bauwerk vorzunehmen. Im Falle einer Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, an die agentur bauwerk die Ansprüche gegen den Untermieter oder sonstigen Dritten abzutreten, ohne dass damit die primäre Leistungsverpflichtung des Kunden erloschen ist. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Kunde schon bei Vertragsabschluß die Absicht der Untervermietung bekannt gegeben hat (z.B. bei Gemeinschaftsständen).
(7) Von dem Kunden geliefertes Material, Exponate aller Art, Dekorationsmaterial pp. verarbeitet, transportiert und lagert die agentur bauwerk nur auf Gefahr des Kunden. Jegliche Haftung der agentur bauwerk ist ausgeschlossen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, bei Gestellung von Kühlmöbeln das Kühlgut nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung zu entnehmen. Alle noch in den Kühlgeräten enthaltenen Waren lagern auf Gefahr des Kunden am Stand. Die Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Kühlgutes ist ausgeschlossen. Die agentur bauwerk haftet auch nicht bei Betriebsausfall von Kühlmöbeln für das Kühlgut. Der Kunde ist verpflichtet, bei Gestellung von Kühlmöbeln und Kühlschränken für ausreichende Luftzuführung zu sorgen. Die Geräte dürfen weder beklebt noch bemalt werden.
(9) Der Kunde hat im Falle der Vermietung die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und etwaige Schäden sofort anzuzeigen. Er haftet für Schäden, die an den vermieteten Gegenständen in der Zeit der Gebrauchsüberlassung an den Kunden entstehen.
(10) Dem Kunden ist bekannt, dass die agentur bauwerk die personenbezogenen Daten seiner Kunden entsprechend den §§ 28 und 29 Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet.
§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegenüber der agentur bauwerk sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die agentur bauwerk für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der agentur bauwerk garantiertes Beschaffungsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von der agentur bauwerk entstanden sind, sowie für eine Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung der agentur bauwerk ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der agentur bauwerk.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der agentur bauwerk und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

